Gewinne aus Edelmetallverkäufen – So musst Du sie behandeln

Gewinne aus Edelmetallverkäufen müssen steuerlich behandelt werden. Doch nur für eine bestimmte Zeit. Edelmetalle sind Sachwerte, die keine Zins- oder Dividendenerträge abwerfen wie z. B. Geldwertanlagen oder Aktien bzw. Fondsanteile. Edelmetalle schwanken im Kurs. Demzufolge gibt es bei Edelmetallen lediglich Kursgewinne oder -verluste.

Gewinne aus Edelmetallverkäufen, also Kursgewinne sind nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei. Wenn die Edelmetallkurse steigen, denken viele Anleger darüber nach, sich von ihren Edelmetallen zu trennen und Gewinne mitzunehmen. Dabei müssen abhängig von der Haltedauer der Edelmetalle auch steuerliche Belange berücksichtigt werden. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von wertvollen Metallen müssen somit auch bei der Erklärung angegeben werden.

Der Verkauf von Münzen und Barren ist steuerlich gesehen ein privates Veräußerungsgeschäft. Bei Gewinnen aus Edelmetallverkäufen spielt die Länge der Haltedauer vor dem Verkauf eine entscheidende Rolle. Während die Veräußerung nach Ende der Haltedauer von 12 Monaten Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich nicht relevant sind, müssen Verkäufe innerhalb der 12-monatigen Haltefrist nach Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden. Gewinne innerhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind dabei pro Jahr steuerfrei. Kursgewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt bei Edelmetallgeschäften nicht an. Verluste dürfen lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der Verlustausgleich kann nur im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren stattfinden.

Wie werden Verluste oder Gewinne aus Edelmetallverkäufen in der Steuererklärung angegeben?

Der Betrag von 600 Euro ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das heißt, dass ein Gewinn aus Edelmetallverkäufen bis maximal 599,99 Euro völlig steuerfrei ist, jedoch ein Gewinn in Höhe von 600 Euro und mehr ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist. Gewinne aus Edelmetallverkäufen und auch Verluste, also aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen in der in der „Anlage SO“ der Einkommensteuererklärung auf der Rückseite vermerkt werden.

Man ist nur dann zur Abgabe der „Anlage SO“ verpflichtet, wenn der Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn des Ehepartners aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt. Nur dann muss im Steuerhauptformular auf Seite 2 angekreuzt werden, dass die „Anlage SO“ beiliegt.

Für wen gilt die Freigrenze?

Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“ in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehepartner berücksichtigt.

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Bildrechte: Michael Sielmon